Umwelt- und Abwassertechnik Markus Strucken
      Umwelt- und Abwassertechnik                    Markus Strucken               

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Informationspflichen des Auftraggebers:

 

Existenz jeglicher Informationen von einer Hebeanlage, steckengebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber, im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung, mit verantwortlich und verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber oder eine gesetzlich verpflichtende namentlich mitgeteilte Person unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden ist.

 

2. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren:

 

Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen und zugeführten gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Alle bekannten gefährlichen Medien sind durch Aushändigung eines Datenblattes als gefährlich gelten Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel, und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, das unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht. Eine schriftliche Bedenkloichkeitserklärung ist vor Arbeitsbeginn von unserem Mitarbeiter auszuhändigen und vom Auftraggeber zu unterschreiben. Bei Verweigerung der Unterschrift, trägt der Auftraggeber die Kosten vom Tagessatz des beauftragten Prüfteams.

 

3. Arbeitsausführung:

 

Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes, sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die rechtlichen Grundlagen der UVV und die Gründlichkeit und Vorsichtsmaßnahmen unseres Hauses zu beachten haben. Anlagenbauteile aus prösem und schnellzerbrechlichem Material (Faserzement Rohr, KA - Rohr, GG - Rohr etc) sind bei Reinigungsarbeiten aus unserer Garantie- und Gewährleistung nicht berücksichtigt.

 

4. Arbeitserfolg:

 

Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung sowie TV-Inspektion, optische Überprüfung von Abwasserbehandlungsanlagen und Ortung sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Es sei darauf hingewiesen, daß bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z.B. Rohrzusammenbruch, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen können, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind. - Gleiches gilt analog für Lecksuche an Druckleitung und Flachdach.

 

5. Ausführungstermine:

 

Termine zur Leistungsausführung können aus logistischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatzzentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Service-Monteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern. 

 

6. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen:

 

Alle Nebenabreden mit unseren Service-Monteuren und sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung / Auftraggeber. Unsere Service-Monteure und sonstigen Mitarbeiter sind nur berechtigt, wegen Fragen zu Unregelmäßigkeiten, Störungen, Schäden o.ä. Rücksprache mit unserer technischen Leitung zu empfehlen. Die selbstständige Beantwortung von Fragen sind in einem betsimmten Rahmen von unseren Monteuren zu beantworten.

 

7. Preise:

 

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich zu den angegebenen Preisen im beauftragen Angebot. Bei unerwarteten anfallenden Arbeiten unterhalb der Deckschicht, sind Mehrarbeiten mit unserem Auftraggeber und der Geschäftsleitung abzusprechen. Stundensätze sind im Nachgang nicht verhandelbar. Die angegebenen Leistungsblöcke für Generalinspektionen, Sanierungen, Ortungen von Leitunsgverläufen und Kanal TV können vor Unterschriftsvergabe noch verhandelt werden.

 

8. Abschlagzahlung:

 

Angebote die beauftragt werden und eine Nettosumme von 5.000,00 € überschreiten, sind bei Auftragsbestätigung mit 30 % Vorkasse, Angebotssumme ab 10.000,00 € mit 50 % und Angebote ab 15.000,00 € mit 80 % auszugleichen, Restsumme wird nach Eingang der Rechnung binnen 8 Tagen fällig. Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 5 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 5 Arbeitstagen fälligen Abschlagzahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der schon gezahlten Vorauszahlungen.

 

9. Haftung:

 

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. - Unsere Haftung ist auf folgende Höchstsummen begrenzt:

  1. Für Personen- und Sachschäden auf Euro 4.000.000,00
  2. für Bearbeitungsschäden auf Euro 100.000,00

10. Ausschluss der Verantwortung:

 

Wir übernehmen - soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung vorliegt - keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch

a. Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen), 

     unvorschriftsmäßig oder nicht den DIN-Vorschriften gültig installierten

     Anlagen;
b. Arbeiten an Anlagen, die - entgegen den Auflagen der Ziffer 1 - in

     einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der

     Arbeiten benutzt werden;
c. Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen 

     Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2;
d. Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gußeisen, Steinzeug, Beton

     oder Stahl bestehen;
e. Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus

     Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst, z.B. an

     Kunststoff- oder Eternit-Abflußanlagen mit Betonverstopfung;
f.   austretenden Inhalt der Anlagen;
g. Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne

     unser Verschulden stecken bleiben oder verlorengehen;
h. Arbeiten an Rohr-Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem 

    Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug

    (z.B. Motor-Spirale, Hochdruckschlauch oder Glasfiber-Stab) in die falsche

    Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert  

     wird.

 

11. Reklamationen:

 

Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Sanierte Anlagen sind nur mit Gewähr- udn Garantieleistungsansprüche zu berücksichtigen, wenn auch hier vom Auftraggeber alle nach Norm- und Regelwerk zu berücksichtigende Vorgehensweise beauftragt und vom Auftraggeber die Verpflichtungen eingehalten werden. Sanieren einer Abscheideranlage bedeutet:

a -  Sandstrahlen für Sanierung mit 2 kompnenten Epoxydharze

b -  Reprofilieren von starken ausbrüchen

c -  Primern vom Untergrund

d -  Einhaltung der jeweiligen trockenzeiten (a~ 24 Std./je Auftrag)

e -  zweifache Beschichtung

f  -  Dichtheitsprüfung

g -  Anlage sollte sich nach Möglichkeit nicht im befahrbaren Bereich 

       befinden, Überfahren und Lenken von LKW´s setzen hohe Scherkräfte

       frei, die das Beschichtungsmaterial beeinflussen.

 

Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise  unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Solange fällige Rechnungen (Zahlungsfristen max. 8 Tage) nicht bezahlt sind, ist das Sachverständigenbüro Markus Strucken nicht verpflichtet, Reklamationen zu bearbeiten. Der Auftraggeber ist bei Reklamationen nicht berechtigt, den Werklohn zurückzuhalten.

 

12. Rücksendung von Ersatzteilen:

 

Bei Rücksendungen von Ersatzteilen sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a. Eine frachtfreie Rücksendung kann nur nach Absprache erfolgen.
b. 40% der Rücknahmekosten gehen zu ihren Lasten.
c. Das Material muss in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein.
d. Eventuell anfallende Ergänzungs- bzw. Instandsetzungskosten gehen zu

     Ihren Lasten.

 

13. Leistungsverzug des Auftraggebers:

 

Bei Leistungsverzug des Auftraggebers - insbesondere bzgl. Mitwirkung oder Zahlung - sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im zweiten Fall können wir 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangen. Die pauschale Entschädigung kann nicht, bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie für jede - auch telefonische - Mahnung 500 Euro + Mwst. zu berechnen.

 

14. Vertragsänderung:

 

Jede Auftragsänderung bedarf der Schriftform.

 

15. Aufrechnungsverbot:

 

Die Aufrechnung von nicht nachweisbaren und tatsächlichen Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. 

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz Firmensitzes, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand. 

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